Beschlüsse der 10. Sitzung des Gemeinderates Walschleben am 03.03.2015

Beschluss-Nr. 129-10/03-2015 GR

Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Pflegedorf Am Kleinen Teich"

hier: Erneute Einstellung der im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Behörden und

sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß §§ 3, 4 und 2 BauGB

vorgebrachten Belange und Anregungen hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes in die Abwägung

Der Gemeinderat stellt die Belange und Anregungen hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes erneut in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ein, die während der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 BauGB vorgebracht wurden.

Vorliegende Beschlüsse zum Sachverhalt

Beschluss-Nr. 448-45/03-2014 GR vom 04.03.2014

Beschluss über die Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Aufstellungsbeschluss)

Beschluss-Nr. 11-02/07-2014 GR vom 29.07.2014

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Beschluss-Nr. 57- bis 78-06/11-2014 GR vom 18.11.2014

Beschlüsse über die Berücksichtigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB und der Behörden gemäß § 4 BauGB vorgebrachten Belange

Beschluss-Nr. 118-09/02-2015 GR vom 17.02.2015

Aufhebung des Beschlusses zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange - Nr. 63-06/11-2014 GR

Beschluss-Nr. 119-09/02-2015 GR vom 17.02.2015

Aufhebung des Beschlusses zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange - Nr. 76-06/11-2014 GR

Beschluss-Nr. 117-09/02-2015 GR vom 17.02.2015

Aufhebung des Satzungsbeschlusses - Nr. 80-06/11-2014 GR

Gesetzliche Grundlagen

§ 1 Abs. 7 BauGB

Abstimmung

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

Beschluss-Nr. 130-10/03-2015 GR

Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Pflegedorf Am Kleinen Teich"

hier: Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Der Gemeinderat entscheidet erneut über die Berücksichtigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und der Behörden gemäß § 4 BauGB vorgebrachten abwägungsrelevanten Belange hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes und der Berücksichtigung der umgebenden Bebauung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Pflegedorf Am kleinen Teich" in Walschleben nach Abwägung gegeneinander und untereinander.

Die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erfolgt durch Einzelentscheidungen.

Abstimmung

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

Beschluss-Nr. 131-10/03-2015 GR

Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Pflegedorf Am Kleinen Teich"

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden

hier: Bedenken hinsichtlich des Einfügens in die umliegende Bebauung und Beachtung städtebaulicher

Rahmenbedingungen

Inhalt der Stellungnahmen und Sammlung der Argumente

Landratsamt Sömmerda mit Schreiben vom 26.09.2014:

Der im Planentwurf dargestellte Baukörper ist für diesen Standort am Ortsrand von Walschleben aus städtebaulicher Sicht abzulehnen. Er steht durch Größe, Kubatur und Gestaltung in einem Missverhältnis zur umliegenden Bebauung. Der gewählte Standort lässt den unpassenden Baukörper auch weiträumig in der Landschaft wirken.

Grüne Liga Thüringen e.V. mit Schreiben vom 18.08.2014:

Der Begriff „Pflegedorf“ suggeriert eine bauliche Struktur, die die dörfliche Baukultur wiedergibt, Maß und Gestalt der umgebenden Gebäude respektiert. Die ist bei vorliegender Planung nicht zu erkennen, vielmehr lässt sie alle baulich-strukturellen Gegebenheiten außer Acht. Format, Kubatur, Geschossigkeit, Dachform und Materialität der geplanten Gebäude lassen jegliches Gespür für den Raum und ländliche Baukultur vermissen.

Es sollte sich entsprechend der für das Vorhaben gewählten Bezeichnung, „Pflegedorf“ auch das bauliche Konzept an die dörfliche Struktur anpassen.

Ein viergeschossiger Wohnblock fügt sich nicht in einen außerordentlich ländlich geprägten Ortsrand ein! Eine zwei- und eingeschossige dörflich geschlossene Bauweise mit Übergang zu Obst und Gemüsegärten als Ortsrand ist ortsbildprägend für die Silhouette des Dorfes. Ein viergeschossiger Baukörper wurde an dieser Stelle alle baulichen und landschaftlich gewachsenen Strukturen zerstören.

Abwägung / Prüfung

Es wurde erneut geprüft, wie die für eine Pflegeeinrichtung erforderliche Nutzfläche auf der Vorhabenfläche unter Berücksichtigung städtebaulicher in Verbindung mit umweltbezogenen Belangen, insbesondere des Hochwasserschutzes, sinnvoll angeordnet werden kann. Im Ergebnis wurde festgestellte, dass durch eine Begrenzung auf maximal 3 Geschosse des Hauptbaukörpers und Anordnung von eingeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen zum Freiraum die städtebaulichen Belange besser zu berücksichtigen sind und gleichzeitig die Verteilung der Nutzflächen auf dem Grundstück verbessert wird. Ein größerer Anteil der Nutzflächen erhält damit einen direkten Bezug zu den Frei- und Grünräumen des Grundstücks. Die Höhe eines dreigeschossigen Hauptgebäudes berücksichtigt besser die Höhen der umliegenden Bebauung.

Die maximale Gebäudehöhe über der Bezugshöhe Erfurter Straße bleibt unverändert, da diese nach den Höhen der umliegenden Gebäude bestimmt wurde. Des Weiteren ergibt sich damit die Möglichkeit, den Belangen des Hochwasserschutzes zu entsprechen.

Abwägungsergebnis: teilweise Berücksichtigung

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Festsetzung der Bauweise dahingehend geändert, dass die abweichende Bauweise bestimmt wird.

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Geschossigkeit mit 3 Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bleibt unverändert, um das Gebäude höhenmäßig entsprechend der umliegenden Bebauung und der Belange des Hochwasserschutzes einordnen zu können.

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die Gebäudeanordnung und Geschossigkeit (1 und 3 Geschosse) der Gebäude entsprechend geändert.

Abstimmung

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

Beschluss-Nr. 132-10/03-2015 GR

Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Pflegedorf Am Kleinen Teich"

Stellungnahmen von Bürgern und sonstigen Einwenden hinsichtlich städtebaulicher Belange

hier: Bedenken hinsichtlich des Einfügens der geplanten Bebauung in die Umgebung

Die geplante Bebauung würde nicht in eine dörfliche Landschaft passen und auch der Innenhof sei ungenügend dimensioniert.

Einwender

- Evangelisches Pfarramt Gebesee

- Evangelische Kirchgemeinde Gebesee

Abwägung / Prüfung

Die Gemeinde stellt mit diesem Verfahren einen qualifizierten Bebauungsplan auf, der die städtebauliche Entwicklung steuert und damit über das bloße Einfügen der Bebauung in die Eigenart der näheren Bebauung hinausgeht. Es wird von der umgebenden Bebauung als Maßstab ausgegangen und geprüft, inwieweit die Neubebauung in der tatsächlichen Situation städtebaulich vertretbar ist. Die Nutzung Pflegeeinrichtung, die sich von den umliegenden Nutzungen abhebt, erfordert auch städtebaulich eine andere Formsprache.

Es wurde erneut geprüft, wie die für eine Pflegeeinrichtung erforderliche Nutzfläche auf der Vorhabenfläche unter Berücksichtigung städtebaulicher in Verbindung mit umweltbezogenen Belangen, insbesondere des Hochwasserschutzes, sinnvoll angeordnet werden kann. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch eine Begrenzung auf maximal 3 Geschosse des Hauptbaukörpers und Anordnung von eingeschossigen Gebäude und Gebäudeteilen zum Freiraum die städtebaulichen Belangen besser zu berücksichtigen sind und gleichzeitig die Verteilung der Nutzflächen auf dem Grundstück verbessert wird. Ein größerer Anteil der Nutzflächen erhält damit einen direkten Bezug zu den Frei- und Grünräumen des Grundstücks, Die Höhe eines dreigeschossigen Hauptgebäudes berücksichtigt besser die Höhen der umliegenden Bebauung.

Abwägungsergebnis: teilweise Berücksichtigung

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Festsetzung der Bauweise dahingehend geändert, dass die abweichende Bauweise bestimmt wird.

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Geschossigkeit mit 3 Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bleibt unverändert, um das Gebäude höhenmäßig entsprechend der umliegenden Bebauung und der Belange des Hochwasserschutzes einordnen zu können.

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die Gebäudeordnung und Geschossigkeit (1 und 3 Geschosse) der Gebäude entsprechend geändert.

Abstimmung

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

Beschluss-Nr. 133-10/03-2015 GR

Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Pflegedorf Am Kleinen Teich"

hier: Bericht zu den Beschlussvorlagen

Um die öffentlichen und privaten Ansprüche an die Bodennutzung, die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange vorgetragen wurden, in Einklang zu bringen, und in angemessener Weise Rechnung zu tragen, führte die Gemeinde eine weitere Abwägung der städtebaulichen Belange durch. Die planende Gemeinde hat sich erneut mit den betroffenen Belangen auseinandergesetzt und ist zu einem Ergebnis gekommen, das die vorgebrachten Belange angemessen berücksichtigt. Durch die geänderte Anordnung der Nutzfläche auf dem Grundstück und der Reduzierung der Geschossigkeit wird die planerische Zielstellung weiter verfolgt.

Aus der erneuten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergeben sich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Pflegedorf Am kleinen Teich" nachfolgende Änderungen der Festsetzungen. Die Grundzüge der Planung werden durch diese Änderungen nicht berührt.

- die Festsetzung der offenen Bauweise wird in abweichende Bauweise (Zeilenbebauung) geändert;

- Festsetzung der Geschossigkeit von 3 Vollgeschossen als Höchstmaß; die maximale Gebäudehöhe bleibt unverändert;

- im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die Gebäudeanordnung und Geschossigkeit (1 und 3 Geschosse) der Gebäude entsprechend geändert.

Das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme zu städtebaulichen Belangen abgegeben haben, vom Ergebnis, dieser Prüfung- und Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Abstimmung

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

Beschluss-Nr. 134-10/03-2015 GR

Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Pflegedorf Am Kleinen Teich"

hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Der Gemeinderat Walschleben beschließt:

1.

Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Pflegedorf Am kleinen Teich“ in Walschleben, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 30.01.2015 werden in der vorliegenden Form gebilligt.

2.

Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, die Begründung sowie die umweltbezogenen Informationen werden nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB verkürzt auf die Dauer von 2 Wochen öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Änderung des Entwurf berührt sind, werden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB am Verfahren beteiligt.

3.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie die Art der umweltbezogenen Informationen sind ortsüblich bekannt zu machen.

Begründung

Die Gemeinde hat erneut geprüft, wie die für eine Pflegeeinrichtung, erforderliche Nutzfläche auf der Vorhabenfläche unter Berücksichtigung städtebaulicher in Verbindung mit umweltbezogenen Belangen, insbesondere des Hochwasserschutzes, sinnvoll angeordnet werden kann.  Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch eine Begrenzung auf maximal 3 Geschosse des Hauptbaukörpers und Anordnung von eingeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen zum Freiraum die städtebaulichen Belange besser zu berücksichtigen sind und gleichzeitig die Verteilung der Nutzflächen auf dem Grundstück verbessert wird. Ein größerer Anteil der Nutzflächen erhält damit einen direkten Bezug zu den Frei- und Grünräumen des Grundstücks. Die Höhe eines dreigeschossigen Hauptgebäudes berücksichtigt besser die Höhen der umliegenden Bebauung.

Die maximale Gebäudehöhe über der Bezugshöhe Erfurter Straße bleibt  unverändert, da diese nach den Höhen der umliegenden Gebäude bestimmt wurde. Des Weiteren ergibt sich damit die Möglichkeit, den Belangen des Hochwasserschutzes zu entsprechen.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde in Berücksichtigung dieser Belange entsprechend geändert. Die von der Änderung betroffenen Behörden werden erneut beteiligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung für die Dauer von 2 Wochen.

Die öffentliche Auslegung soll nach Veröffentlichung am 18. März 2014 in der Zeit vom 27.03. bis 15.04.2015 durchgeführt werden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt nach diesem Beschluss.

Vorliegende Beschlüsse zum Sachverhalt

Beschluss-Nr. 448-45/03-2014 GR vom 04.03.2014

Beschluss über die Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Aufstellungsbeschluss)

Beschluss-Nr. 11-02/07-2014 GR vom 29.07.2014

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Beschluss-Nr. 57- bis 78-06/11-2014 GR vom 18.11.2014

Beschlüsse über die Berücksichtigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB und der Behörden gemäß § 4 BauGB vorgebrachten Belange

Beschluss-Nr. 118-09/02-2015 GR vom 17.02.2015

Aufhebung des Beschlusses zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange - Nr. 63-06/11-2014 GR

Beschluss-Nr. 119-09/02-2015 GR vom 17.02.2015

Aufhebung des Beschlusses zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange - Nr. 76-06/11-2014 GR

Beschluss-Nr. 117-09/02-2015 GR vom 17.02.2015

Aufhebung des Satzungsbeschlusses - Nr. 80-06/11-2014 GR

Gesetzliche Grundlagen

§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a (3) BauGB

Anlagen

1) Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 30.01.2015

2) Vorhaben- und Erschließungsplan als Anlage zum Bebauungsplan vom 30.01.2015

3) Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 30.01.2015

4) Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 30.01.2015

5) Umweltbericht in der Fassung vom 30.01.2015

Veröffentlichung

ortsübliche Bekanntmachung

Abstimmung

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

Beschluss-Nr. 135-10/03-2015 GR

Finanzierung des zusätzlichen Betreuungsbedarfs Kita

Der Gemeinderat Walschleben beschließt, die Finanzierung einer zusätzlichen, auf 6 Monate befristeten, Stelle für eine Erzieherin zur Erfüllung des Betreuungsschlüssels in der Kindertagesstätte Walschleben in Höhe von max. 25 TEUR aus der Haushaltsstelle 9100.8500 (allgemeine Deckungsreserve) abzusichern.

Abstimmung

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

Quelle: Amtsblatt Gera-Aue, Ausgabe: 18.03.2015

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