Allgemeinverfügung für den Landkreis Sömmerda

Verbrennen von trockenem Baum und Strauchschnitt 2015

Gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung – ThürPflanzAbfV) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Sömmerda ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Es wird festgelegt, dass eine Verbrennung von trockenem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt vom 05. Oktober 2015 bis 05. Dezember 2015 ausnahmsweise zulässig ist.

2. Die Überlassungspflicht von pflanzlichen Abfällen ist in der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Sömmerda für diesen Zeitraum ausgesetzt, so dass das Verbrennen zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie eine Nutzung der angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist.

3. Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Anforderungen an die Verbrennung pflanzlicher Abfälle der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 2. März 1993, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. Nr. 11; S. 721), einzuhalten.

4. Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig

5. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig. Nach Einbruch der Dunkelheit ist die Verbrennung ebenfalls nicht zulässig.

Sömmerda, den 04.09.2015

Henning (Landrat)

Anforderungen an das Verbrennen, die zum Schutz der Allgemeinheit zu beachten und einzuhalten sind

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

- 1,5 km zu Flugplätzen,

- 50 m zu öffentlichen Straßen,

- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,

- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,

- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,

- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und

- 5 m zur Grundstücksgrenze.

Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt soll unmittelbar vor der Entzündung umgelagert werden, um zu verhindern, dass Kleintiere (z.B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.

Quelle: Amtsblatt des Landkreises Sömmerda, Ausgabe: 16.09.2015

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