Der Landkreis Sömmerda informiert

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen des Landkreises Sömmerda vom 24. Nov. 2014

Aufgrund § 10 Absatz 1 und Absatz 3 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. Nr. 16 S. 541) in der jeweils gültigen Fassung wird verordnet:

§ 1

In der Stadt Kölleda dürfen die Verkaufsstellen an den Sonntagen, 30. November 2014 und 07. Dezember 2014 jeweils für die Dauer von maximal sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Das Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) vom 21. Dezember 1994 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Demnach müssen Gewerbetreibende, die diese Sonderöffnungszeiten nutzen wollen, sich eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 ThürFtG bei der örtlichen Feiertagsbehörde (Ordnungsamt) einholen.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18. November 2010 außer Kraft.

Sömmerda, 24. November 2014

Henning

Landrat

Quelle: Amtsblatt des Landkreises Sömmerda, Ausgabe: 03.12.2014, Autor: Herr Henning

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