Das Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) vom 21. Dezember 1994 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Demnach müssen Gewerbetreibende, die diese Sonderöffnungszeiten nutzen wollen, sich eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 ThürFtG bei der örtlichen Feiertagsbehörde (Ordnungsamt) einholen.
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