Information des Landratsamtes Sömmerda

Verbrennen von trockenem Baum und Strauchschnitt 2014

Auch in diesem Jahr hat der Landkreis durch Allgemeinverfügung wieder entschieden, dass ausnahmsweise trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden darf, wenn:

1. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie

2. eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

Hierfür wird der Zeitraum vom 20. Oktober bis 21. Dezember bestimmt.

Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen unzulässig.

Die Zulassung des Verbrennens von Baum- und Strauchschnitt soll nur im angegebenen Zeitraum und somit nur im Ausnahmefall eine zumutbare Entsorgungsmöglichkeit für die benannten Abfälle bieten. Ansonsten sollten Alternativen wie das Shreddern und die Eigenkompostierung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle genutzt werden.

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

Die in § 5 Abs.3 ThürPflanzAbfV genannten Mindestabstände müssen eingehalten werden.

Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.

Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Quelle: Amtsblatt Gera-Aue, Ausgabe: 19.11.2014

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