Informationen zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters (Block 4 und 5)
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Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) bzw. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) Falko Hüter führt auf Anordnung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr in der Ortslage von Walschleben in den Blöcken 4 und 5 ab August 2013 eine Liegenschaftsneuvermessung durch. Die betroffenen Gebiete sind im beigefügten Kartenausschnitt gekennzeichnet.
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Die Anordnung erfolgt auf Grundlage von § 16 (1) des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBI. S. 574) in der geltenden Fassung.
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Hintergrund
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Das Liegenschaftskataster in Thüringen entstand in der Regel in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts als Steuerkataster. Wegen der früheren Kleinstaaterei entstanden auf dem Gebiet des heutigen Freistaates insgesamt 10 verschiedene Katastersysteme mit zum Teil sehr speziellen Eigenschaften. Die Gemarkung Walschleben gehört zu den ehemals preußischen Gebieten Thüringens. Charakteristisch ist hier die insbesondere in den Ortslagen aus heutiger Sicht unzureichende Vermessung und Kartierung der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude).
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Das bedeutet, dass der Nachweis der Flurstücke und Gebäude im Liegenschaftskataster nicht den Anforderungen an die staatliche Infrastruktur zur räumlichen Landentwicklung und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden genügt.
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Verfahren
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Mit dem Ziel der Erneuerung des Katasternachweises werden auf Grundlage der Liegenschaftsneuvermessung Flurstücksgrenzen einwandfrei festgelegt.
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Soweit Grenzpunkte bereits nach zeitgemäßem Standard aufgemessen und hierfür Koordinaten bestimmt wurden, erfolgt eine Grenzherstellung nach dem vorliegenden Katasternachweis. In allen anderen Fällen legt grundsätzlich die Vermessungsstelle den Verlauf der Flurstücksgrenzen nach sachverständiger Einschätzung fest. Dabei sind der vorhandene Katasternachweis, der örtliche Grenzverlauf und die Angaben der betroffenen Beteiligten im erforderlichen Maß zu berücksichtigen.
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Versagt der Katasternachweis, wird der Grenzverlauf nach den Angaben der betroffenen Beteiligten festgelegt. Erfolgt keine Einigung der Grundstückseigentümer, wird die betroffene Flurstücksgrenze als "strittige Grenze" im Liegenschaftskataster bezeichnet. Willkürliche Grenzänderungen und Eigentumsübergänge sind nicht zugelassen.
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Gebäude werden vermessungstechnisch neu bestimmt, wenn sie bereits örtlich eingemessen wurden oder soweit sie für die Festlegung der Flurstücksgrenzen benötigt werden.
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Die Ergebnisse der Liegenschaftsneuvermessung werden in einer Grenzniederschrift dokumentiert, bekanntgegeben und anschließend in das Liegenschaftskataster übernommen. Mit der Übernahme in das Liegenschaftskataster werden die Flächen der einzelnen Grundstücke erstmals nach heutigen Genauigkeitsanforderungen ermittelt.
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Insofern kommt es regelmäßig zu einer Änderung der reinen Flächenangabe, womit jedoch keine Änderung der örtlichen Ausdehnung der Grundstücke verbunden ist!
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Ergebnis
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Für den Nachweis der Liegenschaften in der betroffenen Ortslage entsteht durch die Liegenschaftsneuvermessung ein modernes Liegenschaftskataster, das den heutigen Anforderungen entspricht und maßgeblich zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden beiträgt.
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Kosten
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Die Liegenschaftsneuvermessung erfolgt für die Eigentümer kostenfrei. Werden jedoch auf Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers Grenzpunkte abgemarkt, fällt eine Gebühr von 25,00 Euro je abzumarkendem Grenzpunkt zzgl. der Auslagen für das Abmarkungsmaterial sowie der Umsatzsteuer an.
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Betreten von Grundstücken
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Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Liegenschaftsneuvermessung auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
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Die beteiligten Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten werden gebeten an dem Verfahren mitzuwirken.
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Im Auftrag
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Gerd Müller / Falko Hüter
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Leiter Katasterbereich / ÖbVI
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