Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname

2. Vornamen

3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben. Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 des MRRG weisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollenden, der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können.

Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Einwohnermeldeamt, Marktplatz 13, 99189 Gebesee einzulegen.

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Beispiel eines Widerspruch

Quelle: Amtsblatt Gera-Aue, Ausgabe: 16.07.2014

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