Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben. Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 des MRRG weisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollenden, der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können.
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