VG Gera-Aue informiert

DAS NEUE BUNDESMELDEGESETZ

Änderung bei der Meldung des Wohnsitzes seit dem 01.11.2015

Die bisherigen Melderechtsrahmengesetze sowie die Landesmeldegesetze wurden durch das Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2015 abgelöst. Daraus ergeben sich Änderungen die u.a. die Melderegisterauskünfte, die Auskunftssperren und die Meldepflichten betreffen.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine so genannte Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich gemäß § 19 Bundesmeldegesetz.

Diese Wohnungsgeberbestätigung muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorgelegt werden.

Ab dem 1. November muss der Meldepflichtige innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Einzug melden. Der Wohnungsgeber ist innerhalb dieser Frist verpflichtet die Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen. Sollte er dies nicht tun, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

- Name und Anschrift des Vermieters,

- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- bzw. Auszugsdatum,

- die Anschrift der Wohnung,

- die Namen aller meldepflichtigen Personen.

Sollte der Wohnungsgeber nicht selbst der Eigentümer sein, werden darüber hinaus auch der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst.

Da im Mietvertrag meistens nur der oder die Hauptmieter angegeben und weitere meldepflichtige Personen nicht enthalten sind, erfüllt der Mietvertrag nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.

Auskünfte aus dem Melderegister

Erklärung der Einwilligung gegenüber der Meldebehörde

in die Erteilung von Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels

Seit dem 01.11.2015 darf die Meldebehörde eine Melderegisterauskunft an eine Person oder Stelle, die sie für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden will, erteilen, sofern eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Hierzu können sie folgenden Vordruck nutzen:

Diese Einwilligung bleibt bis zu Ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, dürfen vom Datenempfänger nicht wieder verwendet werden.

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diesen Zweck verwendet werden.

Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, wird von Amts wegen ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im, Melderegister eingetragen.

Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören. Eine Auskunftserteilung erfolgt nicht, wenn dadurch das schutzwürdige Interesse des Betroffenen beeinträchtigt wird.

Unstrukturierte Namensdarstellung im Meldewesen

Namen werden im Melderegister aufgrund vorgelegter Personenstandsurkunden gespeichert. Bis jetzt gab es dazu zwei Datenfelder: Familienname und Namensbestandteil zum Familiennamen.

Im Personenstandswesen werden seit einigen Jahren keine Namensbestandteile mehr gesondert geführt. Der Anteil der ausländischen Urkunden wird immer größer, auch hier erfolgt keine strukturierte Namenswiedergabe, so dass die Meldebehörde keine verlässlichen Grundlage für die Befüllung ihrer Datenfelder hat. Dieser Unterschied wird mit der Umstellung auf die unstrukturierte Namensdarstellung ausgeräumt.  Es wird nicht nur der aktuelle Familienname, sondern auch der Geburtsname, Ehename, Lebenspartnerschaftsname, früherer Name, Namen der Kinder usw. Bis November 2025 soll die Reform abgeschlossen sein. In dieser Zeit werden alle Einwohnerinnen und Einwohner im Einwohnermeldeamt gefragt, ob die registrierte Namensführung zutrifft.

Bitte bringen Sie deshalb eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Geburtsurkunden von Kindern) zur Vorsprache im Einwohnermeldeamt mit.

Antrag auf Erteilung von Melderegisterauskünften 2015

Einwilligung gegenüber der Meldebehörde für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels

Dateigröße: 27,9 KB
Quelle: Amtsblatt Gera-Aue, Ausgabe: 18.11.2015, Datei: www.vg-gera-aue.de

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