Können infolge Straßenbauarbeiten, Straßensperrungen, beengter Straßen, Unbefahrbarkeit der Straßen und Wege und sonstiger Gründe die Abfallbehälter durch das Entsorgungsunternehmen nicht direkt vor dem Grundstück abgefahren werden, sind durch die Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter bis zur nächsten befahrbaren Stelle zu transportieren.
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