VG Gera-Aue informiert

Information an die Bürger der Mitgliedsgemeinden

Eisflächen

Das Betreten sämtlicher Eisflächen auf allen öffentlichen Gewässern (Gera, Mahlgera, Torfgrube und allen Wassergräben) ist verboten. Es besteht Lebensgefahr. Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass das Betreten des Eises immer auf eigene Gefahr erfolgt.

Räum- und Streupflicht

Auf der Grundlage des Thüringer Straßengesetzes letzte Änderung vom 10.03.2005 (GVBl. I S. 58) und den entsprechenden Satzungen der Gemeinden Andisleben, Ringleben, Walschleben und der Stadt Gebesee weist das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft "Gera-Aue" auf die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer, Pächter oder Mieter auf Straßen und Gehwegen hin.

Die Reinigungspflicht obliegt den Eigentümern der bebauten oder un- bebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an diese angrenzen.

Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten.

Die zur Räum- und Streupflicht verantwortlichen Bürger haben die Gehbahn täglich in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen z.B. Sand oder Splitt zu bestreuen.

Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu beräumen und zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeit (7.00 - 20.00 Uhr) keine Rutschgefahr besteht.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden.

Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.

Abfallentsorgung

§ 13 Abs. 7 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Sömmerda vom 6. Oktober 2005 regelt folgendes:

Können infolge Straßenbauarbeiten, Straßensperrungen, beengter Straßen, Unbefahrbarkeit der Straßen und Wege und sonstiger Gründe die Abfallbehälter durch das Entsorgungsunternehmen nicht direkt vor dem Grundstück abgefahren werden, sind durch die Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter bis zur nächsten befahrbaren Stelle zu transportieren.

Das gilt auch bei Eisglätte und starken Schneefällen.

Quelle: Amtsblatt Gera-Aue, Ausgabe: 20.01.2016

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