VG Gera-Aue informiert

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1992 zur Meldung der Erfassung

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPfIG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.  September 2008 (BGBI. I Seite 1886), letzte Änderung, geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2009 (BGBI. I Seite 1229) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen).

Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPfIG).

Alle Personen des Geburtsjahrganges 1992, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPfIG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden.

Montag

14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.

Bei der persönlichen Meldung sind der Personalausweis oder der Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.

Wir weisen darauf hin, dass nach § 45 WPfIG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 1 WPfIG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Quelle: Amtsblatt Gera-Aue, Ausgabe: 19.08.2015

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